Satzung der Fußballvereinigung
Gammelsdorf e.V
§ 1
Der Verein
führt den Namen: Fußballvereinigung Gammelsdorf e.V.. Er hat seinen Sitz in Gammelsdorf
und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Der Verein ist Mitglied
des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3
a)
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Ein Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband
e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt
für Körperschaft an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports
und wird insbesondere verwirklicht durch:
-
Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
-
Instandhaltung und Instandsetzung der Sportplätze,
des Sportheimes, der Turnhalle sowie der Turn-
und Sportgeräte
-
Durchführung von Versammlungen, Vorträgen,
Kursen , und sportlichen Veranstaltungen
-
Ausbildung und Einsatz von sachgemäßen
vorgebildeten Übungsleitern.
b)
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c)
Mittel
des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende und ausgeschlossene
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d)
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
e)
Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4
a)
Mitglied
kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht
dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b)
Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärender Austritt ist bis spätestens
30 Tage vor Ende des Geschäftsjahres möglich.
c)
Ein
Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den
Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße
gegen die Vereinsatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahrs seiner Beitragspflicht
trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Gegen den Beschluss des Vereinsauschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung,
sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Verein gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für
vorläufig vollziehbar erklären.
d)
Die
Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres
möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss
entschieden hat.
e)
Ein
Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den in c) genannten
Voraussetzungen durch eine Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von
DM 100,-- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportliche
oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
gemaßregelt werden. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar.
f)
Alle
Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittel eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b)
der Vereinsausschuss
c)
die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht
aus dem:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden.
oder aus mehreren
gleichberechtigten 1. Vorsitzenden.
Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB) vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass
der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt
sind.
Bei mehreren gleichberechtigten
1.Vorsitzenden ist jeder allein vertretungsberechtigt .
Der Vorstand wird
durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt
bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere
Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss
von Grundstücksgeschäften jeglicher Art der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung
bedarf.
Geschäfte mit einem Geschäftswert im Einzelfall von mehr als 3000,- DM bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschuss.
§ 7
Der Vereinsausschuss
setzt sich zusammen aus:
a)
den Mitgliedern des Vorstandes,
b)
dem Hauptkassier,
c)
dem Schriftführer,
d)
den 1.Abteilungsleitern,
e)
6 Ausschussmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung
kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
Geschäfte mit
einem Geschäftswert von mehr als 20.000,- DM bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Der Vereinsausschuss
tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner
Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung
durch den 2. Vorsitzenden einberufen.
Die Aufgaben des
Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung
weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
Der Vereinsausschuss
wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vereinsausschuss
im Amt.
Scheidet ein Mitglied
des Vereinsausschuss vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den
Rest der Amtszeit ein neues Vereinsausschussmitglied hinzuzuwählen.
§ 8
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr, spätestens bis 30. April statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des zwecks beim Vorstand
beantragt wird.
Die Einberufung
zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
Die Einberufung ist in der Moosburger Zeitung zu veröffentlichen. Mit der schriftlichen
Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der, die zur Abstimmung
gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung
beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung
und Wahl des Vorstandes und des Vereinsausschuss, über Satzungsänderungen sowie über
alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils
für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss
, der die Kassenprüfung übernimmt und der
Versammlung Bericht erstattet. Die Mitglieder des Prüfungsausschuss dürfen nicht
dem Vereinsausschuss angehören.
Wahl- und stimmberechtigt
sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung
entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung
nicht anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen
der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert
die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift mit allen gefassten Beschlüssen aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter
und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§ 9
Für die im
Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsauschusses Abteilungen
gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses
das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen und organisatorischen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen
können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 10
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 11
Jedes Mitglied ist
zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser
Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt
die Mitgliederversammlung.
§ 12
Die Mitgliederversammlung
kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- Ehren-, und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschließen.
§ 13
Die Auflösung
des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen
Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen
vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande,
so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung
hinzuweisen.
In der gleichen
Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte
abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Das nach Auflösung/Aufhebung
des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde
Gammelsdorf
mit der Maßgabe zu überweisen, es für gemeinnützige
Zwecke im Sinne von § 3a der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse
über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14
Die Satzung wurde
durch die Mitgliederversammlung am 4. April 1997 beschlossen. Sie tritt am 5. April 1997 in
Kraft.
Gleichzeitig wird
die bisherige Vereinssatzung aufgehoben.